Waffengesetz

Waffengesetz

Schweizerisches Waffengesetz:

Seit dem 12. Dezember 2008 fallen in der Schweiz Softair- (Airsoft-), AirGun- (Luftgewehre/Luftpistolen), Schreckschuss- und PaintBall- Waffen unter das Waffengesetz. Diese zählen nun zu den sogenannten privilegierten Waffen, es wird KEIN WAFFENERWERBSSCHEIN benötigt. Das Mindestalter für den Kauf und Besitz solch einer Waffe ist 18 Jahre, also Volljährigkeit.

Import von Waffen:

Für den Import von privilegierten Waffen benötigt man eine Bewilligung der Fedpol. Wer eine Waffe im Ausland ohne Bewilligung kauft und diese über die Grenze in die Schweiz bringt, macht sich strafbar. Wer eine privilegierte Waffe im Ausland bestellt und diese sich in die Schweiz schicken lässt, macht sich ebenfalls strafbar, sofern er/sie keine Bewilligung hat.

Erwerb einer Waffe:

Als Altersnachweis benötigt man die Kopie eines gültigen Amtlichen Personal-Ausweises (schweizerische ID oder Reise-Pass). Für jede Waffe muss ein Kaufvertrag gemacht werden, welcher der/die Erwerber/in und der/die Verkäufer/in unterschreiben muss. Dieser Vertrag muss dann 10 Jahre lang aufbewahrt werden. 

 

In der Schweiz lebende Ausländer benötigen eine

Niederlassungsbewilligung C.

An Angehörige folgender Staaten dürfen gemäss Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverordnung keine Waffen verkauft werden:

  • Serbien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • Mazedonien
  • Türkei
  • Sri Lanka
  • Algerien
  • Albanien

Tragen/Transport von Waffen:

Das Tragen von "privilegierten" oder Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit ist gemäss Waffengesetz absolut verboten. Der Transport von solchen Waffen ist nur noch an Events (Training, Kurs, Spiel) eines Vereins oder auf dem Weg zum Händler (zum Laden) und wieder zurück erlaubt - auf direktem Weg. Beim Transport muss die Munition immer getrennt von der ungeladenen Waffe (nicht schussbereit) transportiert werden! Zudem dürfen Waffen nur verpackt transportiert werden (dürfen nicht für andere Personen sichtbar und nicht "griffbereit" sein). Wir empfehlen, eine Kopie des Kaufvertrages immer beim Transport der Waffe mitzuführen. Wer sich nicht an diese Regeln hält, macht sich strafbar!

Hantieren mit Waffen:

Das Hantieren mit "privilegierten" oder Anscheinswaffen ist nur noch auf privatem Grundstück erlaubt, sofern dieses nicht für Drittpersonen zugänglich oder einsehbar ist. Wäre dies der Fall, muss man bei der Gemeinde erst eine Bewilligung anfordern. Befindet sich das Grundstück in einem Wald muss neben dem Geländebesitzer auch das Forstamt einverstanden sein, welches meist über die entsprechende Gemeinde läuft. Sollten Grundstückbesitzer und Forstamt einverstanden sein, sollte unbedingt noch die örtliche Polizei informiert werden.


(Es dürfte sehr schwierig sein, eine solche Bewilligung zu erhalten, meine Einschätzung {M. Bischof})